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   VG Berlin, 17.12.2019 - 17 K 216.17 A   

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VG Berlin, 17.12.2019 - 17 K 216.17 A (https://dejure.org/2019,56971)
VG Berlin, Entscheidung vom 17.12.2019 - 17 K 216.17 A (https://dejure.org/2019,56971)
VG Berlin, Entscheidung vom 17. Dezember 2019 - 17 K 216.17 A (https://dejure.org/2019,56971)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder; Islamischer Staat; Islamismus; Salafismus;

    Auszug aus VG Berlin, 17.12.2019 - 17 K 216.17
    Denn die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bilden einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - BVerwG 1 VR 3.17 -, juris Rn. 71 f.).

    Aufzuheben war schließlich auch das in Ziffer 6 des Bescheides verhängte Einreise und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG, welches nicht schon von Gesetzes wegen gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2017 - BVerwG 1 VR 3.17 -, juris Rn. 71 f.) und sich nach der vorgenannten Aufhebung der Abschiebungsandrohung erübrigt hat.

  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

    Auszug aus VG Berlin, 17.12.2019 - 17 K 216.17
    Insbesondere hinsichtlich der den Schutzanspruch begründenden Vorgänge im Verfolgerland darf das Gericht dabei aber wegen der (häufig bestehenden) asyltypischen Beweisschwierigkeiten keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109/84 -, juris Rn. 16).
  • BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85

    Feststellung des asylerheblichen Sachverhalts - Überzeugungsmaßstab -

    Auszug aus VG Berlin, 17.12.2019 - 17 K 216.17
    Der Art und Weise seiner Einlassung, seiner Persönlichkeit, insbesondere seiner Vertrauenswürdigkeit kommt insoweit entscheidende Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 -BVerwG 9 C 27/85 -, juris Rn. 16).
  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Berlin, 17.12.2019 - 17 K 216.17
    Gemäß Art. 4 Abs. 4 der ergänzend anzuwendenden Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie - QRL) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (zu diesen Maßstäben: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwG 10 C 23.12 -, juris Rn. 19; Urteil vom 1. März 2012 - BVerwG 10 C 7/11 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33.07 -, juris Rn. 37).
  • VG Berlin, 14.06.2017 - 16 K 207.17

    Zuerkennung des Flüchtlingsstatus eines Afghanen; Abschiebungsverbot wegen

    Auszug aus VG Berlin, 17.12.2019 - 17 K 216.17
    Für Aushilfsjobs bzw. Tagelöhnerjobs ist die körperliche Konstitution maßgeblich, bei handwerklichen Tätigkeiten das Vorhandensein von eigenem Werkzeug und bei längerfristigen Arbeitsverhältnissen eine Vermittlung über einen Stammes- oder Clanzugehörigen (so VG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2017 - VG 16 K 207.17 A -, juris Rn. 40 ff.).
  • BVerwG, 01.03.2012 - 10 C 7.11

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; dauerhafte Änderung der Verhältnisse im

    Auszug aus VG Berlin, 17.12.2019 - 17 K 216.17
    Gemäß Art. 4 Abs. 4 der ergänzend anzuwendenden Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie - QRL) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (zu diesen Maßstäben: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwG 10 C 23.12 -, juris Rn. 19; Urteil vom 1. März 2012 - BVerwG 10 C 7/11 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33.07 -, juris Rn. 37).
  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

    Auszug aus VG Berlin, 17.12.2019 - 17 K 216.17
    Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt - nur dieser kommt hier bei einer Prüfung der Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ernsthaft in Betracht - bezieht sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12 -, juris Rn. 28) entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch auf eine Situation, in der die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder in der zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen.
  • OVG Niedersachsen, 19.09.2016 - 9 LB 100/15

    Keine Verfolgung von Paschtunen in Afghanistan

    Auszug aus VG Berlin, 17.12.2019 - 17 K 216.17
    Dies ist dann der Fall, wenn beim Opfer Gefühle von Angst, seelischen Qualen und Unterlegenheit hervorgerufen werden, wenn das Opfer in seinen oder in den Augen anderer entwürdigt und gedemütigt wird und wenn die Behandlung den körperlichen und moralischen Widerstand des Opfers bricht und diesen dazu veranlasst, gegen sein Gewissen zu handeln sowie dann, wenn die Behandlung einen Mangel an Respekt offenbart und die menschliche Würde herabmindert (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 52).
  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Berlin, 17.12.2019 - 17 K 216.17
    Für die Beantwortung der Frage, ob dem Asylbewerber im Falle einer Abschiebung tatsächlich die Gefahr droht, einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen, wobei in einem ersten Schritt die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen sind (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15/12 -, juris Rn. 26, 38).
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

    Auszug aus VG Berlin, 17.12.2019 - 17 K 216.17
    Die für den Flüchtlingsschutz geltenden unionsrechtlichen Vorgaben einschließlich des Prognosemaßstabes sind auf den subsidiären Schutz ebenfalls anzuwenden, d.h. es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5/09 -, juris Rn. 22).
  • EGMR, 23.03.2016 - 43611/11

    F.G. v. SWEDEN

  • BVerwG, 07.02.2008 - 10 C 33.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Vorabentscheidung; überschießende

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

  • VGH Bayern, 21.11.2014 - 13a B 14.30285

    Schlechte humanitäre Bedingungen können eine auf eine Bevölkerungsgruppe bezogene

  • VG Cottbus, 29.05.2020 - 3 K 633/20
    Auch wenn der Kläger keine den höchstrichterlichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung psychischer Erkrankungen genügenden ärztlichen Atteste über seine psychische Erkrankung vorgelegt hat, entsteht beim Gericht aufgrund der vorgelegten fachpsychologischen Stellungnahme vom 26. Februar 2020 und nach Sichtung der Akten der Eindruck, dass seine psychische Belastbarkeit erheblich eingeschränkt sein dürfte (vgl. in einer ähnlichen Konstellation jüngst die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots bejahend: VG Berlin, Urt. v. 17. Dezember 2019 - VG 17 K 216.17 -, n.v., Entscheidungsausfertigung, S. 14).
  • VG Cottbus, 03.09.2020 - 3 K 1599/16
    Auch wenn der Kläger keine den höchstrichterlichen Anorderungen an die Glaubhaftmachung psychischer Erkrankungen genügende ärztliche Atteste über seine psychische Erkrankung vorgelegt haben dürfte (vgl. zu diesem Aspekt: VG Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2019 - VG 17 K 216.17 -, u.v.), entstand beim Gericht aufgrund der vorgelegten fachpsychologischen Stellungnahmen - von PP K... vom 21. Dezember 2016 (KommMit) sowie von Dr. med.
  • VG Cottbus, 09.10.2020 - 3 K 1489/16
    Auch wenn der Kläger keine den höchstrichterlichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung psychischer Erkrankungen genügende ärztliche Atteste über seine psychische Erkrankung vorgelegt haben dürfte (vgl. zu diesem Aspekt: VG Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2019 - VG 17 K 216.17 -, n.v.), entstand beim Gericht aufgrund der vorgelegten fachpsychologischen Stellungnahme und aufgrund des Verhaltens des Klägers in der mündlichen Verhandlung der Eindruck, dass seine psychische Belastbarkeit erheblich eingeschränkt ist.
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